LG Frankfurt am Main - Bs. vom 09.01.2015

Eine durch den Haftrichter unter Beachtung des Anhörungsrechts des vorgeführten Beschuldigten erfolgte Bestellung eines Pflichtverteidigers (Ankreuzung im Formular "Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung", wonach das Gericht einen Verteidiger für den Beschuldigten auswählen könne), stellt nicht zwingend einen eindeutigen und endgültigen Verzicht auf das Mitwirkungsrecht des Beschuldigten dar, innerhalb einer Frist einen eigenen Verteidiger zu benennen.

Zu bedenken sei laut dieser Entscheidung, dass einem sprachunkundigen Beschuldigten in der besonders belastenden Situation einer Inhaftierung dieser Verzicht durch Übertragung des Auswahlrechts auf das Gericht in seiner Bedeutung nicht klar sein könne, und der Grundsatz des fairen Verfahrens somit die Rücknahme der ursprünglichen Bestellung nahelegen könne, wenn der Beschuldigte innerhalb der zunächst eingeräumten Erklärungsfrist einem gewählten Verteidiger Vollmacht erteilt hat.

Untertitel: 
Bestellung eines durch das Gericht ausgesuchten Pflichtverteidigers ist u.U. zurückzunehmen
Weitere Informationen: 
Position: 
6
Datum: 
Freitag, Juni 19, 2015