Aktuelle Rechtsprechung: Telefonerlaubnis für U.-Gefangene

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat aktuell erneut darauf hingewiesen, daß Beschränkungen in der Untersuchungshaft seit der Neufassung des § 119 StPO (2010) einem inhaftierten Beschuldigten vom Gericht (nur noch) auferlegt werden dürfen, soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist.

Insbesondere darf eine Ablehnung der beantragten Telefonerlaubnis nicht, wie früher üblich, auf den in der JVA entstehenden Aufwand und eine Überforderung des Vollzugsdienstes gestützt werden.

Ein solche Beschränkung muss zudem zur Abwehr einer realen Gefahr § 119 Rn. 6) erforderlich sein; die bloße Möglichkeit eines Missbrauchs rechtfertigt Freiheitsbeschränkungen noch nicht. Download der Entscheidung hier.