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Wenn der Richter mit dem Pflichtverteidiger...: Verteidigung am Mandanteninteresse vorbei
In der sehr lesenswerten BGH-Entscheidung 2 StR 489/13 , die uns von Kollege Armin Golzem übersandt wurde, hat sich der 2.Strafsenat u.a. zu der Frage geäußert, unter welchen Umständen ein Tatrichter gehalten ist, Pflichtverteidigerbestellungen von Verteidigern einer Bürogemeinschaft aufzuheben, wenn 2 Angeklagte (hier aus einem BtM-Einfuhrdelikt) diametral entgegengesetzte, also je geständige und bestreitende Einlassungen zur Sache abgegeben hatten, der bestreitende Angeklagte sich dann aber einen Wahlverteidiger erwählte und es das Gericht bei der Bestellung beider Pflichtverteidiger beließ. Im konkreten Fall hatte eine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt den geständigen Kurier zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und gegen den bestreitenden Angeklagten nach Einholung eines BtM-Gutachtens später fortgesetzt und diesen zu drei Jahren Haft verurteilt.
Der zu einer Bewährung verurteilte Angeklagte war in sein Heimatland zurückgekehrt und hatte für eine kontradiktorische Befragung in dem späteren Verfahren nicht mehr zur Verfügung gestanden. Die Verfahrensumstände gaben Grund zur Annahme, daß ein "konkret manisfestierter Interessenkonflikt" vorgelegen habe, welcher sowohl berufs- als auch verfahrensrechtlich der weiteren Beiordnung der Bürokollegen entgegengestanden hätte.
Zu dem begründete die Aufrechterhaltung der Beiordnung auch die Besorgnis der Befangenheit gegen den vorbefaßten Vorsitzenden (was allerdings erst in Karlsruhe so gesehen werden konnte...)