Veröffentlichungen der Vereinigung Hessischer Strafverteidiger

Schon seit ewigen Zeiten gibt es den Kampf um die notwendige Verteidigung. Vor allem wenn es um eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 2 StPO geht, muss in vielen Fällen heftig gerungen werden.Ein Gesichtspunkt, der dabei leider häufig übersehen oder ignoriert wird, ist die Rechtsprechung zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers mit der Begründung, dass die Kenntnis der Ermittlungsakte für eine effektive Verteidigung erforderlich sei und diese bekanntlich gemäß § 147 StPO nur einem Verteidiger gewährt wird.