Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen

Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig!

Das hat jetzt auch das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung von heute deutlich gemacht.

Zuvor hatten u.a. die Strafverteidigervereinigungen hierfür in ihrer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde 2 BvR 900/22 gekämpft.

Ne bis in idem gilt!

Weitere Informationen:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-094.html

https://strafverteidigertag.de/wp-content/uploads/2022/12/StN-BVerfG-2-BvR-90022-StVVn-09122022.pdf

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