Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig!
Das hat jetzt auch das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung von heute deutlich gemacht.
Zuvor hatten u.a. die Strafverteidigervereinigungen hierfür in ihrer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde 2 BvR 900/22 gekämpft.
Ne bis in idem gilt!
Weitere Informationen:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-094.html
https://strafverteidigertag.de/wp-content/uploads/2022/12/StN-BVerfG-2-BvR-90022-StVVn-09122022.pdf